Feurwehrangehörige, die ihr Privatfahrzeug im Einsatzfall (d. h. bei Inanspruchnahme des Sonder- und Wegerechtes), insbesondere für Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle oder zum Feuerwehrhaus nutzen, sollten diesen Umstand ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung formell mitteilen.
Versicherungsschutz in voller Höhe für Drittschäden ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung dann gegeben, wenn der Versicherung die sogenannte "Gefahrenerhöhung" bekannt ist.
Wenn die Gefahrenerhöhung dem Versicherer nicht bekannt ist, könnte der Versicherer den Feuerwehrangehörigen bis zu 5.000 Euro in regress nehmen.